Arbeitnehmende

Um als Arbeitnehmende/r Familienzulagen zu erhalten, muss das AHV-pflichtige Einkommen monatlich mindestens CHF 630.- oder jährlich CHF 7'560.- (≤ 2024 = CHF 612.- oder CHF 7'350.-) betragen. Falls diese Beträge nicht erreicht werden und wenn der andere Elternteil nicht arbeitet, wenden Sie sich an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis und füllen Sie das Formular «Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen für Nichterwerbstätige» aus. Sie finden dieses auf der Website.

 

Ausgleichskasse des Kantons Wallis

Ich arbeite für mehrere Arbeitgeber, wie muss ich vorgehen, um einen Antrag um Familienzulagen zu stellen?

Der Antrag muss bei jenem Arbeitgeber gestellt werden, der den höchsten Lohn ausrichtet. Wenn jemand mehrere Anstellungen hat, werden die Löhne zusammengezählt.

An welche Kasse muss ich die Anmeldung für Familienzulagen richten?

Bei der Familienzulagekasse Ihres Arbeitgebers. Falls Sie selbstständigerwerbend sind, bei Ihrer AHV-Ausgleichskasse. Falls es sich um die CIVAF handelt, begeben Sie sich auf die Seite Formulare.

Wenn ein Elternteil Arbeitnehmende/r ist und der andere selbstständig, wer ist in erster Linie anspruchsberechtigt? Reihenfolge des Anspruchs:

  1. die erwerbstätige Person;
  2. die Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;
  3. die Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;
  4. die Person, die im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet.
  5. die Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;
  6. die Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

Ich arbeite Teilzeit. Kann ich Familienzulagen erhalten?

Ja, die vollständige Zulage wird ausgerichtet, unter der Bedingung, dass der AHV-pflichtige Bruttolohn mindestens CHF 630.- oder jährlich CHF 7'560.- (≤ 2024 = CHF 612.- oder CHF 7'350.-). Wird dieser Betrag nicht erreicht, und ist der andere Elternteil erwerbstätig oder arbeitslos, dann muss dieser den Antrag stellen. Wenn das nicht der Fall ist, muss das Formular «Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen für Nichterwerbstätige» eingereicht werden.

Wenn jemand mehrere Anstellungen hat, werden die Löhne zusammengerechnet. Der Antrag muss bei jenem Arbeitgeber gestellt werden, der den höchsten Lohn ausrichtet.

Welche Pflichten entstehen aus der Änderung von Bedingungen?

Sie sind verpflichtet, Ihre Familienzulagekasse über alle Veränderungen zu informieren, welche einen Einfluss auf Ihren Anspruch auf Zulagen haben. Falls Sie diese nicht melden, müssen Sie alle unrechtmässig erhaltenen Leistungen rückerstatten.

Informationen

836.2 Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen