Selbstständigerwerbende

Selbstständigerwerbende haben Anspruch auf Familienzulagen, wenn das AHV-pflichtige jährliche Bruttoeinkommen mindestens CHF 7'560.- beträgt (≤ 2024 = CHF 7'350.-). Wird dieser Betrag erreicht, wenden Sie sich an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis und füllen Sie das Formular aus «Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen für Nichterwerbstätige», das Sie auf der Website finden.

Ausgleichskasse des Kantons Wallis

Wenn ein Elternteil Arbeitnehmender ist und der andere selbstständig, welche Anspruchsreihenfolge gilt?

Der Lohn als Arbeitnehmer ist prioritär zum Lohn aus der Selbstständigkeit zu betrachten. Aber zuerst überprüfen wir das Sorgerecht, die Obhut und den Wohnort.

Vorrangigkeit:

  1. Die Person welche eine Erwerbstätigkeit ausübt; falls beide Elternteile erwerbstätig sind (> CHF 630.- Monatslohn oder Einkommen) überprüfen wir folgende Kriterien: 
  2. Die Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; falls beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht haben, hat Anspruch nachfolgend:
  3. Die Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte: falls bei beiden Eltern wohnhaft:
  4. Die Person, welche im Wohnsitzkanton des Kindes erwerbstätig ist: falls beide Elternteile im gleichen Kanton arbeiten:
  5. Die Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit; ansonsten
  6. Die Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. 

Welche Pflichten gelten im Falle von veränderten Bedingungen?

Sie sind verpflichtet, Ihre Familienzulagekasse über alle Änderungen zu informieren, die einen Einfluss auf den Anspruch auf Zulagen haben. Bei einer Nichtdeklaration müssen Sie Beträge, welche Sie unrechtmässig erhalten haben, zurückerstatten.

Informationen

836.2 Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen