Kind in Ausbildung
Welches sind die notwendigen Bedingungen für den Erhalt von Ausbildungszulagen?
Dauer und Intensität der Ausbildung |
Die Ausbildung muss mindestens 4 Wochen dauern (ohne Unterbrechung), für welche der/die Studierende mindestens 20 Stunden pro Woche aufwendet. |
Sprachaufenthalt |
Bei einem Sprachaufenthalt im Ausland muss der/die Studierende mindestens 4 Schulektionen pro Woche besuchen. |
Alterslimite |
So lange das Kind in Ausbildung ist, können die Ausbildungszulagen bis zum Monat ausgerichtet werden, an dem das Kind das 25. Altersjahr erreicht. |
Einkommen von Studierenden |
Falls der/die Studierende einem Nebenerwerb nachgeht, darf sein Bruttoeinkommen, im 2025, monatlich CHF 2'520.- oder jährlich CHF 30'240.- nicht überschreiten (≤ 2024 = CHF 2'450.- oderCHF 29'400.-), um für eine Ausbildungszulage berechtigt zu sein. Der Lohn wir aufs ganze Jahr aufgerechnet, insofern das Kind das ganze Jahr hindurch in Ausbildung ist. |
IV-Rente oder Taggeld |
Falls Ihr Kind eine IV-Rente oder ein Taggeld bezieht, müssen Sie uns eine Kopie der IV-Verfügung zukommen lassen. |
Krankheit |
Ihr Kind ist krankgeschrieben und muss seine Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen unterbrechen, müssen Sie uns ein Arztzeugnis zukommen lassen. |
Meldepflicht bei einer veränderten Situation |
Der/die Begünstigte hat die Pflicht, die Familienzulagekasse über sämtliche Änderungen von Bedingungen zu informieren, welche eine Auswirkung auf seinen/ihren Anspruch haben können. Bei fehlender Mitteilung müssen unrechtmässig erhaltene Beträge rückerstattet werden. |
An die CIVAF zu übermittelnde Dokumente:
Um den Anspruch auf Ausbildungszulagen aufrecht zu erhalten, müssen Sie uns eine Bestätigung zukommen lassen (Schulbestätigung, Kopie des Praktikums- oder Lehrvertrags, Einschreibe-/Immatrikulationsbestätigung, etc.), zusammen mit einem Beleg der bezahlten Ausbildungskosten. Ohne diese Unterlagen besteht kein Anspruch auf Ausbildungszulagen.
Ist Ihr Kind älter als 16 Jahre und befindet sich nicht in Ausbildung, kann es sich ab Beendigung der obligatorischen Schulzeit als arbeitslos melden (Art. 8 AVIG). Es gilt jedoch eine Wartezeit von 120 Tagen, bevor der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung beginnt, ausser wenn das Kind ein Motivationssemester absolviert hat. Ein Jugendlicher, der seine Lehre abgebrochen hat, hat einen unmittelbaren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem Anmeldungszeitpunkt, wenn er mindestens ein Jahr gearbeitet hat. Ansonsten unterliegt er ebenfalls den 120 Wartetagen.
Sobald Ihr Kind nach Abschluss der obligatorischen Schulpflicht eine Ausbildung beginnt, erhalten Sie eine Ausbildungszulage, auch wenn es unter 16 Jahre alt ist.
Ja, Sie erhalten Familienzulagen, wenn zwischen dem ausländischen Land und der Schweiz eine Vereinbarung besteht. Diese besteht für Mitgliedstaaten der EU und der EFTA. Familienzulagen werden in erster Linie im Wohnsitzland des Kindes ausbezahlt. Wir richten die Differenz aus oder die ganze Zulage, wenn im Wohnsitzland des Kindes kein Anspruch besteht. Falls der Zulagenbezüger eine EU Nationalität innehat. Falls der Bezüger eine EFTA Nationalität hat, besteht ein Anspruch, insofern das Kind ebenfalls in einem EFTA-Staat lebt (Lichtenstein, Norwegen, Island)
Ja, während 5 Jahren haben Sie immer noch Anspruch auf Familienzulagen, solange sein Wohnort in der Schweiz ist. Bei Sprachkursen oder Aupair-Aufenthalten sind mindestens 4 Lektionen pro Woche notwendig.
Ja, Ihr Kind hat während der Ausbildung weiterhin Anspruch auf Familienzulagen, und zwar bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs.
Sie müssen die Familienzulagekasse darüber informieren, dass sie die Zahlungen einstellt. Zahlungen, welche ab dem Monat nach Ausbildungsabschluss entrichtet worden sind, müssen rückerstattet werden.
Ja, Ihr Kind hat während maximal eines Jahres weiterhin Anspruch auf Familienzulagen, unter der Bedingung, dass die notwendigen Arztzeugnisse vorliegen.
Ja, wenn das Praktikum mindestens 4 Wochen und maximal ein Jahr dauert (sofern eine längere Dauer nicht von der Schule verlangt wird). Sein Bruttoeinkommen darf CHF 2'520.-/Monat oder CHF 30'240.-/Jahr nicht übersteigen (≤ 2024 = CHF 2'450.- oder CHF 29'400.-). Ein Praktikum, das nach einer Ausbildung absolviert wird, ohne Ziel, eine neue Ausbildung zu beginnen, wird nicht anerkannt.