Statuten der kantonalen Familienzulagekasse des Wallis CIVAF
In den vorliegenden Statuten gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau
Art. 1 Name, Zweck und Sitz
- Die kantonale Familienzulagekasse des Wallis, nachfolgend « CIVAF », ist ein Verein gemäss Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Ihr Zweck ist die Anwendung des eidgenössischen und kantonalen Rechts im Bereich Familienzulagen.
- Die CIVAF kassiert die Beiträge bei den angeschlossenen Arbeitgebern ein und bezahlt die Kinderzulagen für ihre berechtigten Arbeitnehmer.
- Die CIVAF kassiert die Beiträge bei den nichtlandwirtschaftlichen Selbständigerwerbenden, welche sich auf freiwilliger Basis anschliessen und zahlt ihnen die Zulagen, auf welche sie gesetzmässig Anspruch haben.
- Der Sitz der CIVAF ist Sitten.
- Die CIVAF erstrebt keinen Erwerbszweck.
Art. 2 Mitglieder
Mitglieder der CIVAF sind:
- Arbeitgeber und Verbände, die der Kasse beigetreten sind oder deren Beitritt von der Behörde angeordnet wurde;
- Die Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber Mitglied der Kasse sind;
- Personen, die einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und der Kasse beitreten;
- Die Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Beiträge gemäss AHVG zu bezahlen.
Art. 3 Aufnahme
- Die CIVAF ist für die Aufnahme namentlich offen für Arbeitgeber, die den folgenden Berufsgruppen angehören:
- Öffentliche Verwaltungen: Munizipal- und Burgergemeinden, Anstalten und Institutionen des Staates und der Gemeinden, religiöse Vereinigungen Werbe - und Reiseagenturen
- Schneiderwerkstätten
- Wäschereien und Waschanstalten
- Kopie - und Vervielfältigungsbüros
- Kranke - und Unfallversicherungen, Viehversicherungen, Sozialfürsorge-
- Institute usw.
- Heizmaterial (Grossisten)
- Kinos
- Früchtehandlungen: Obstproduzentenverbände, Zwischenhandel, Kühl-
- anlagen (Kälteanlagen), Landwirtschaftliche Agenturen
- Konsortien: Güterzusammenlegungen, Ameliorationen usw.
- Diverse Kulturen: Baumschulen, Pilzzuchtanlagen usw.
- Schulen aller Art: Pensionate und Institute, Privatschulen, Freizeitzentren usw.
- Baumfäll-, Waldwirtschaft und Holztransportunternehmen
- Reinigungsinstitute
- Unternehmen für Temporärarbeit, Arbeits- und Stellenvermittlungsbüros
- Transportunternehmen: Lastwagenhalter, Post- und Transport-unternehmen, Taxis- und Reiseunternehmen, Seilbahnen, Sesselbahnen,Skilifte, Zivilflugfahrt usw.
- Treuhandbüros: Buchhaltung, Liegenschaftshandel, Vermietungen, Makler
- Heime: Kantinen mit sozialem Charakter, Alpenklubhütten, Hospize usw.
- Spitäler: Kliniken, Präventorien, Institute für Physiotherapie, Heime usw.
- Gartenbau, Gärtner, Landschaftsgestalter usw.
- Minen aller Art
- Hauspersonal
- Kleinindustrien: Verschiedene Werkstätten, Elektronik, Forschungen, mechanische Strickereien, Werkstätten für Behinderte usw.
- Abfallverwertung: Autoverschrottung usw.
- Verschiedene Sekretariate: Sports-, Wohltätigkeits-, Liga-Verbände, Gewerkschaften, Sekretariate
- Künstlervereinigungen: Walliser Sängerbund, Walliser kantonale
- Musikverband, Museen, Folkloreverbände usw.
- Verkehrsvereine
- Verschiedene Verbände: Promotion, Finanz, Liegenschaften, Immobilien, Sport, Verkehrsverbände
- Reisende: Vertreter, Techniker usw.
- Die CIVAF steht allen Arbeitgebern offen, für welche keine anerkannte berufliche Kasse besteht.
- Die Arbeitgeber haben eine schriftliche Beitrittserklärung auszufüllen und diese der CIVAF einzureichen. Arbeitgeber, die vom kantonalen Amt für Familienzulagen zum Beitritt verpflichtet sind, werden nach dem kassenüblichen Verfahren aufgenommen, gegebenenfalls nach Abschluss des Rekursverfahrens gegen die entsprechende Verfügung. Die Arbeitnehmer, welche obligatorisch Mitglied sind, werden nach Inkrafttreten der Verfügung der zuständigen Behörde aufgenommen.
Art. 4 Austritt
- Der Austritt muss schriftlich eingereicht werden, und zwar unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres.
- Austretende Mitglieder haben den in den Statuten und im Reglement festgesetzten Verpflichtungen bis zum Jahresende nachzukommen.
- Die Übertrittsbestimmungen in eine andere Kasse richten sich nach den rechtlichen Bestimmungen.
Art. 5 Organe
Die Organe der CIVAF sind:
a) die Delegiertenversammlung
b) der Verwaltungsrat
c) die Direktion
d) das Revisionsorgan
Delegiertenversammlung
Art. 6 Zusammensetzung, Wahl
Die Delegiertenversammlung ist zusammengesetzt aus gleichvielen Vertretern de Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer
- Die Vertretung der Verbände und der Verbandsgruppen erfolgt unter Berücksichtigung einer gerechten Aufteilung zwischen den Verbänden.
- Die Verbände bestimmen ihre Delegierten selbst.
- Die Arbeitgebermitglieder sind in sechs Berufsgruppen aufgeteilt:
- Verwaltungen und öffentliche Dienststellen
- Handel und Unternehmen
- Treuhand- und Immobilienagenturen
- Transport und Kommunikation
- Sozial- und Sportinstitutionen
- Andere Berufe
- Jede Berufsgruppe hat das Recht auf eine angemessene Anzahl Vertreter. Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer werden paritätisch vertreten gemäss :
- der Anzahl der angeschlossenen Arbeitgeber
- der unterstellten Lohnsumme
- der ausbezahlten Zulagen
- Die Anzahl der Delegierten ist auf maximal 60 festgelegt.
- Falls notwendig kann der Verwaltungsrat Delegierte bestimmen. Dabei ist das Prinzip der Ausgewogenheit zwischen den verschiedenen Sozial- und Wirtschaftsregionen und den Arbeitgebern und Arbeitnehmern einzuhalten.
- Das Mandat als Delegierter läuft am Ende des Jahres ab, in welchem das Arbeitsverhältnis mit einem angeschlossenen Arbeitgeber endet, während dem der Arbeitgeber oder die Person welche einer nicht landwirtschaftlichen selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, seine Kündigung eingereicht hat oder auf Entscheid seines Verbandes oder der Berufsgruppe der er angehört.
Art. 7 Befugnisse
- Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der CIVAF.
- Sie ist befugt:
- die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht zu genehmigen
- die Mitglieder des Verwaltungsrates und den Präsidenten zu wählen
- die Statuten zu ändern und sich über die Auflösung der Kasse und die Verwendung der Reserven gemäss dem bund und kantonal anwendbarem Recht auszusprechen
- über die Anträge des Verwaltungsrates und über Einzelanträge zu entscheiden
- das Revisionsorgan für 4 Jahre zu ernennen.
Art. 8 Einberufung, Beratungen
- Die Delegiertenversammlung wird vom Verwaltungsrat einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal im Jahr. Die Direktion der CIVAF richtet mindestens acht Tage vor der Versammlung eine Einladung an jeden Delegierten.
- Ausserordentliche Delegiertenversammlungen können auf Verlangen von einem Fünftel der Delegierten der CIVAF einberufen werden.
- Die Delegiertenversammlung wird durch den Präsidenten des Verwaltungsrates geführt.
- Die Beratungen der Delegiertenversammlung sind, unabhängig von der Zahl der anwesenden Delegierten, rechtsverbindlich. Ihre Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
- Zur gültigen Beschlussfassung über Statutenänderungen, über die Auflösung der CIVAF und über die Verwendung des Vermögens ist eine Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich.
Verwaltungsrat
Art. 9 Zusammensetzung
- Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus acht Mitgliedern, von denen vier aus den Arbeitgeberdelegierten und vier aus den Arbeitnehmerdelegierten zu wählen sind.
- Die Mitglieder des Verwaltungsrates können auch außerhalb des Delegiertenkreises, aus den Arbeitgeber- oder Arbeitnehmermitgliedern gewählt werden.
- Bei den Wahlen wird eine gerechte Aufteilung der beteiligten Berufe gesichert.
- Die Mitglieder werden für 4 Jahre gewählt und sind wieder wählbar.
- Der Präsident, der ein Vertreter der Arbeitgeber ist, leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates und der Delegiertenversammlungen und sorgt dafür, dass deren Beschlüsse ausgeführt werden.
Art. 10 Sitzungen
- Der Verwaltungsrat tritt im Prinzip dreimal pro Jahr oder auf Antrag von vier seiner Mitglieder zusammen.
- Das Datum und die Tagesordnung werden im Einverständnis zwischen dem Präsidenten und der Direktion festgelegt; welche die Einladungen verschickt.
- Der Verwaltungsrat ist nur dann beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder plus eins anwesend sind. Seine Beschlüsse werden mit absolutem Mehr gefasst.
- Die Direktion nimmt mit beratender Stimme an allen Sitzungen teil.
Art. 11 Befugnisse
- Der Verwaltungsrat überwacht die Verwaltung und den allgemeinen Geschäftsgang der CIVAF. Er hat die Kompetenz über sämtliche Angelegenheiten, die nicht andern Organen vorbehalten sind, zu beraten und Beschluss zu fassen. Insbesondere ist er befugt:
- über der Delegiertenversammlung unterbreiteten Fragen seine Vormeinung abzugeben
- der Delegiertenversammlung die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht zu unterbreiten
- wenn erforderlich, das Ausführungsreglement der CIVAF abzuändern
- den Prämienansatz und die Höhe der Zulagen zu bestimmen
- sich über Differenzen zwischen der CIVAF und ihren Mitglieder auszusprechen
- die Einhaltung der Gesetzesbestimmungen, der Statuten und des Reglements der CIVAF zu überwachen und sich zu vergewissern, dass alle Mitglieder den gleichen Verpflichtungen unterstellt sind und von den gleichen Rechten profitieren.
Die Direktion
Art. 12 Allgemeine Verantwortung
- Die Ausgleichskasse des Kantons Wallis verwaltet die CIVAF und ist für das ordnungsgemässe Funktionieren verantwortlich. Sie ist zuständig für die Anstellung und die Verwaltung der nötigen Mitarbeiter, für die Aufgaben, die der CIVAF anvertraut sind. Das Personal ist ein integraler Bestandteil der Ausgleichskasse des Kantons Wallis. Die bestehenden Verträge für das Personal der CIVAF, vor dem 1. Januar 2011, werden durch die Ausgleichskasse des Kantons Wallis übernommen, mit der Garantie der erwobenen Verhältnisse.
- Die Direktion kann auch die Zuweisung von Aufgaben an verschiedene Abteilungen der Ausgleichskasse des Kantons Wallis veranlassen.
Art. 13 Verbindlichkeit
Die Verwaltung der CIVAF ist der Ausgleichskasse des Kantons Wallis zugeordnet; die CIVAF wird durch die Unterzeichnung des letzteren eingeleitet.
Art. 14 Befugnisse
- Die Direktion ist für die Umsetzung von gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der CIVAF verantwortlich. Sie ist für die Durchführung der getroffenen Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Delegiertenversammlung verantwortlich.
- Die Direktion informiert periodisch den Verwaltungsrat über die laufenden Geschäfte. Sie unterbreitet namentlich den Bericht des Geschäftsjahres zuhanden der Delegiertenversammlung.
- Die Direktion unterbreitet dem Staatsrat zur Genehmigung alle Änderungen der Statuten, beschlossen von der Delegiertenversammlung, und dem Verwaltungsrat, sowie die des Kassenreglementes.
- Die Ausgleichskasse des Kantons Wallis verrechnet zum kostendeckenden Preis die Leistungen, die Sie der CIVAF bringt. Die Leistungen der CIVAF zu Gunsten der Ausgleichskasse des Kantons Wallis oder weitere delegierte Arbeiten werden der CIVAF ebenfalls zu den gleichen Konditionen entschädigt.
Das Revisionsorgan
Art. 15 Tätigkeit und Kompetenzen
- Die Revision und die Kontrollen werden gemäss den vom Kantonalen Amt für Familienzulagen erlassenen Richtlinien durchgeführt. Diesem Amt wird ein detaillierter Bericht zugestellt.
- Die Revision erstreckt sich insbesondere auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und auf die Buchführung.
- Diese Aufgaben werden durch ein bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtbehörde genehmigtes Revisionsorgan geführt, einem vom Staatsrat anerkannten, und durch die Delegiertenversammlung ernannt.
Art. 16 Kontrolle der Arbeitgeber
- Die Lohnangaben der angeschlossenen Mitglieder und die von diesen getätigten Auszahlungen der Zulagen werden gemäss den legalen und anwendbaren Weisungen kontrolliert.
- Die Direktion ist zuständig für die Organisation der Kontrolle und muss Rücksicht nehmen auf die gesetzlichen anwendbaren Bestimmungen. Sie ist verantwortlich für eine effektive und effiziente Ausgestaltung und Umsetzung der Aufsichtsfunktion.
Art. 17 Rekurse
Gegen die Verfügungen der CIVAF kann Einsprache und Beschwerde gemäss anwendbarem Recht eingereicht werden.
Art. 18 Guthaben der Kasse
- Das Vermögen der CIVAF ist ausschliesslich Eigentum der Kasse. Ihre Mitglieder haben keinen Anspruch darauf, ausser den in den vorliegenden Statuten und im Kassenreglement festgesetzten Bestimmungen.
- Die Verpflichtungen der CIVAF werden einzig durch Ihr Vermögen garantiert, jegliche persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 19 Reservefonds
- Die Beiträge der Mitglieder finanzieren ausschliesslich die Auszahlung der Familienzulagen, die Verwaltungskosten der CIVAF, den Ausgleichsfond sowie den legalen Reservefonds.
- Ein zusätzlicher Beitrag wird zur Mitfinanzierung des Familien- sowie Ausbildungsfonds erhoben.
- Die CIVAF kann mit dem Überschuss einen statutarischen Reservefonds errichten, dieser darf aber nicht durch Beiträge der Mitglieder finanziert werden.
- Der statutarische Reservefond kann als Stiftung eingerichtet und wie folgt eingesetzt werden:
- für die Bezahlung der gesetzlichen oder statutarischen Zulagen
- für Zwecke im Interesse der Familie, Erhöhung der Zulagen, für den sozialen Wohnungsbau, Kinderweihnacht, Kindergärten usw.
- für Investitionen, deren Ertrag für vorerwähnte Zwecke zu verwenden ist zur Herabsetzung der Beiträge.
Art. 20 Auflösung
- Die Auflösung der CIVAF kann durch die Delegiertenversammlung gemäss Art. 7 der Statuten beschlossen werden.
- lm Falle der Auflösung setzt die CIVAF ihre Tätigkeit solange fort, bis sich ihre Mitglieder einer neuen Kasse angeschlossen haben.
- Nachdem die CIVAF allen ihren gesetzlichen und statutarischen Verpflichtungen nachgekommen ist, wird das verbleibende Nettovermögen zu einem sozialen Zweck im Interesse der Familie verwendet, welcher von der Delegiertenversammlung auf Antrag des Verwaltungsrates bestimmt wird unter Vorbehalt der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen.
Art. 21 Reglement
Das Reglement umschreibt die Anwendungsbestimmungen der vorliegenden Statuten und gesetzlichen Bestimmungen näher.
Art. 22 Inkraftsetzung
- Die vorliegenden Statuten sind an der Delegiertenversammlung vom 27. April 2010 genehmigt worden und ersetzen jene vom 27. Mai 2008.
- Sie treten in Kraft am 1. Januar 2011 unter der Voraussetzung, dass der Grosse Rat die Aenderung des Art. 21 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen annimmt.
CIVAF KANTONALE FAMILIENZULAGEKASSE DES WALLIS
Diese Statuten wurden vom Staatsrat am 08.09.2010 genehmigt.