Reglement der Kantonalen Familienzulagenkasse des Wallis CIVAF

In diesem Reglement treffen sämtliche Bezeichnungen von Personen, Status oder deren Funktion auf beide Geschlechter zu.

Art. 1 Anwendbares Recht

Der Anspruch auf Familienzulagen basiert auf:
a. Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG);
b. Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG);
c. Verordnung über die Familienzulagen (FamZV);
d. Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL);
e. Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG);
f. Kantonale Verordnung über die Familienzulagen (kFamZV).

Art. 2 Art der Zulagen

Die durch die Civaf überwiesenen Familienzulagen umfassen:
a. die Kinderzulage;
b. die Ausbildungszulage;
c. die Geburtszulage;
d. die Adoptionszulage.

Art. 3 Kinderzulage

1Der Anspruch beginnt ab dem Geburtsmonat des Kindes und endet mit dem Monatsende, in
welchem es das 16. Altersjahr erreicht.
2Ist das Kind erwerbsunfähig, wird die Zulage bis zum Erreichen des 20. Lebensjahrs
überwiesen. Die Kriterien der Erwerbsunfähigkeit sind im "Kreisschreiben über Invalidität und
Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH)" umschrieben. Die Person, welche eine
Zulage beanspruchen möchte, muss ein ärztliches Zeugnis vorweisen.

Art. 4 Ausbildungszulage

1Der Anspruch des Kindes beginnt mit Erreichen des 16. Lebensjahrs und endet mit dem
Abschluss seiner Ausbildung. Längstens jedoch bis zum Monatsende seines vollendeten 25.
Lebensjahrs.
2Der Begriff Ausbildung wird in der "Wegleitung über die Renten (RWL) der Eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung" definiert.
3Das sich in Ausbildung befindende Kind hat in jedem Fall keinen Anspruch auf
Ausbildungszulage mehr, falls sein jährliches Einkommen die maximale volle Altersrente der
AHV übersteigt.
4Das Kind, welches eine berufliche Ausbildung vor dem 16. Altersjahr beginnt (Lehre, Schule
der Sekundarstufe II, Handelsschule, Schule mit Stufe Diplom oder Gymnasium mit Stufe
Maturität) kann eine Kinderzulage auf der Stufe der Ausbildungszulage erhalten.
5Mit der zu absolvierenden Ausbildung muss ein gültiger Lehrvertrag, eine Bestätigung des
Lehrbetriebes, eine entsprechende Schulbestätigung, eine Immatrikulationsbestätigung für
Universität oder Hochschule, Sprachaufenthalte (detaillierte Bestätigung mit Angabe der
Schulstunden pro Woche) usw. gesendet werden. Informieren Sie die Civaf über die
voraussichtliche Dauer der Ausbildung (Beginn und vorgesehenes Ende).

Art. 5 Geburtszulage

1Es handelt sich um eine einmalige Zahlung für jedes Kind, unter denselben Bedingungen wie
sie für die Familienzulagen gelten. Sie wird überwiesen, falls:
a. ein Anspruch auf die Familienzulagen gemäss FamZG besteht, und
b. die Mutter des Kindes mindestens neun Monate vor dessen Geburt einen festen Wohnsitz
oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte.
2Die Geburtszulage wird bezahlt, sobald das Kind lebend oder tot geboren wurde oder bei der
Geburt starb. Die Schwangerschaft muss mindestens 23 Wochen gedauert haben.

Art. 6 Adoptionszulage

1Die Adoptionszulage wird für jedes minderjährige Kind ausgerichtet, das zur späteren Adoption
aufgenommen wird. Es handelt sich um eine einmalige Zahlung, welche für jedes Kind, unter
Berücksichtigung derselben Bedingungen wie sie für die Familienzulagen gelten. Sie wird
überwiesen, falls:
a. ein Anspruch auf die Familienzulagen gemäss FamZG besteht, und
b. die Bewilligung zur Aufnahme des Kindes zur Adoption endgültig erteilt worden ist und
c. das Kind tatsächlich von den künftigen Adoptiveltern in der Schweiz aufgenommen worden
ist.
2Sobald das Kind tatsächlich durch die Familie aufgenommen wird, kann die einmalige
Adoptionszulage bezahlt werden.

Art. 7 Zusatzleistung ab dem dritten Kind

1Die Zusatzleistungen ab dem dritten Kind werden den jüngsten Kindern entsprechend der
Anzahl anspruchsberechtigter Kinder für den gleichen Bezüger gewährt. Dies gilt für die
vorrangigen und Differenzzulagen.
2Sobald mindestens drei Kinder im gleichen Haushalt im Wallis leben, ihre Ansprüche auf
Familienzulagen gemäss der Walliser Gesetzgebung aber nicht dem gleichen Bezüger
zugeordnet sind, können bei der Familienzulagenkasse, welche die Zulagen für das jüngste Kind
auszahlt, Zusatzleistungen beantragt werden. Damit die Kassen in solchen Fällen entscheiden
können, haben die Antragsteller entsprechende Belege am Ende jedes Kalenderjahres
einzureichen, die namentlich beweisen, dass die Familie im gleichen Haushalt lebt.

Art. 8 Anspruchsberechtigte Kinder

a. Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht;
b. Kinder des Ehepartners, sowie die Kinder des eingetragenen Partners;
c. Pflegekinder (anwendbare Bedingungen, gemäss der " Wegleitung über die Renten – RWL").
d. Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt
in überwiegenden Mass aufkommt.

Art. 9 Verbot des Doppelbezugs

Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Die Differenzzahlung nach
FamZG bleibt vorbehalten.

Art. 10 Anspruchskonkurrenz

Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach
eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge
zu:
a: der erwerbstätigen Person
b: der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte
c: der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte
d: der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes
anwendbar ist
e: der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit
f: der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit. “

Art. 11 Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge

Die anspruchsberechtigte Person, welche aufgrund eines Gerichtsurteils oder einer
Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für ein oder mehrere Kinder verpflichtet ist,
muss die Familienzulagen zusätzlich zu diesen Beiträgen entrichten.

Art. 12 Zahlung an Dritte

1Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet, für die sie
bestimmt sind, so kann diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen, dass ihr die
Familienzulagen direkt bezahlt werden.
2Auf begründetes Gesuch hin, kann die Ausbildungszulage direkt dem mündigen Kind bezahlt
werden.

Art. 13 Verjährungsfrist der Familienzulagen

1Der Anspruch auf ausstehende Leistungen erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für
welchen die Leistung geschuldet war, insofern die berufliche Aktivität auch während des
laufenden Jahres andauert.
2Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben
empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
3Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Civaf davon
Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der
einzelnen Leistung.

Art. 14 Unterstellung

Diesem Reglement unterstehen:
a. die Arbeitgeber, welche nach Artikel 12 des Gesetzes über die AHV (AHVG) beitragspflichtig
sind;
b. Selbstständigerwerbende Personen, welche eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit ausüben
c. die Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber nach Artikel 6 AHVG;

Art. 15 Anspruch der Lohnbezüger auf Familienzulagen

1Die Lohnbezüger eines unterstellten Arbeitgebers sowie die Lohnbezüger eines nicht beitrags-
pflichtigen Arbeitgebers haben gemäss vorangegangenem Artikel Anspruch auf Familienzulagen.
2Der Anspruch beginnt und endet mit dem Lohnanspruch.
3Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen
Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen
Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet. Ein Einkommen unter dieser
Mindestgrenze gibt kein Anspruch auf Familienzulagen.
4Die Zulagen werden nur solange ein Arbeitsvertrag besteht bezahlt. In unvollständigen Monaten
ohne Erwerb, werden die Zulagen pro rata nach Anzahl Wochen oder Tagen überwiesen. Eine
Person, welche die berufliche Tätigkeit im Laufe eines Monats beginnt oder beendet, erhält die
Familienzulagen pro rata der geleisteten Tage. Ein Arbeitstag entspricht 1/30 der monatlichen
Familienzulage. Ferien- sowie Feiertage werden gutgeschrieben.

Art. 16 Anspruch der nichtlandwirtschaftlichen Selbstständigerwerbenden auf Familien- zulagen

1Die Personen, welche eine selbstständige Tätigkeit ausüben (Art. 14 Buchstabe b) können
Zulagen unter denselben Konditionen wie Lohnbezüger beziehen
2Anspruchsberechtigte müssen Beiträge auf ihr jährliches, AHV-pflichtiges Einkommen,
mindestens jedoch zur Hälfte des jährlichen Betrages der minimalen vollen Altersrente der AHV,
entrichten. Ein Einkommen unterhalb der Mindestgrenze erlaubt keinen Anspruch auf
Familienzulagen.
3Die Anspruchskonkurrenz für die Zulagen zwischen angestellten und selbstständigen Personen
werden anhand Artikel. 10 berechnet.

Art. 17 Differenzzahlung

Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten
Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die
zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche
Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen.

Art. 18 Anspruch auf Familienzulagen nach Ende des Lohnbezuges

1Falls der Lohnbezüger aus Gründen des Artikels 324 a, Absätze 1 und 3 des Obligationenrechts
(OR) arbeitsverhindert ist, werden Familienzulagen ab der Arbeitsunfähigkeit während des
laufenden Monats und die drei darauffolgende Monate bezahlt, selbst wenn der gesetzliche
Lohnanspruch endet.
2Der Arbeitgeber muss die Civaf informieren, wenn eine Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich mehr
als drei Monate dauert.

Art. 19 Koordination mit anderen Sozialversicherungsleistungen

1Eine Kumulation von Familienzulagen und Kinder-/Waisenrenten der AHV ist zulässig.
2Eine Kumulation von Familienzulagen und Kinderrenten der IV ist ebenfalls zulässig.
3Die Familienzulagen gehen dem Kindergeld zu Taggeldern der IV vor.
4Eine Kumulation von Familienzulagen und Taggeldern der Unfallversicherung ist zulässig
während drei Monaten.
5Der Anspruch auf Familienzulagen geht dem Anspruch auf den Zuschlag des Arbeitslosen-
Taggeldes vor.

Art. 20 Anspruchsbeweis

1Es ist Sache des Lohnbezügers oder des Selbstständigerwerbenden die nötigen Unterlagen
zum Anspruch seiner Zulagen einzureichen. Das Formular „Anmeldung zum Bezuge von
Kinderzulagen“ muss komplett ausgefüllt und mit den verlangten Unterlagen an die Civaf
gesendet werden.
2Der Bezüger muss der Civaf sofort sämtliche Änderungen der Familiensituation, welche einen
Anspruchswechsel der Familienzulagen bedeutet, melden (Zivilstands-, Namens-,
Wohnsitzwechsel, Todesfall oder Platzierung eines Kindes, Unterbruch des Studiums/Lehre;
Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit, usw.), sowie einen allfälligen Wechsel des
Beschäftigungsgrads, des Lohns oder des Arbeitgebers.

Art. 21 Zuständige Familienzulagekasse

1Falls eine Person bei mehreren Arbeitgebern angestellt ist, ist die Familienzulagekasse des
Arbeitgebers zuständig, bei dem der Arbeitnehmer den höchsten Lohn erzielt.
2Falls die Person zeitgleich bei mehreren Temporäragenturen angestellt ist und nicht klar
ermittelt werden kann, bei welcher Unternehmung sie den höchsten Lohn erzielt, ist die Agentur
(deren Familienzulagekasse) zuständig, bei welcher sie zuerst tätig war.

Art. 22 Finanzierung

1Die benötigten Beiträge zur Finanzierung sämtlicher gesetzlich geschuldeter Leistungen, die
Verwaltungskosten der Civaf, sowie die Reservebildung zur Deckung eines Fluktuationsrisikos
der Familienfonds, der Ausgleichsfonds, der Berufsbildungsfonds werden anhand eines
Prozentsatzes der unterstellten AHV-Lohnsumme aufgrund eines Einheitssatzes berechnet.
2Der Verwaltungsrat setzt den Prozentsatz des Arbeitgeberbeitrags jährlich erneut fest. Dieser
Beitrag beinhaltet bereits die Arbeitnehmer Beteiligung von 0.3%. Der Beitragssatz der
Selbstständigerwerbenden wird ebenfalls jährlich festgesetzt.

Art. 23 Zahlung der Familienzulagen

1Im Prinzip wird diese direkt von der Civaf an die Zulagenbezüger nach System A (Art. 24)
überwiesen. Auf Anfrage und mit Zustimmung der Civaf, sofern ihre Weisungen eingehalten
werden, kann die Auszahlung an die Bezüger durch den Arbeitgeber nach System B vereinbart
werden. Eine periodische Verrechnung zwischen den überwiesenen Familienzulagen durch den
Arbeitgeber und den geschuldeten Beiträge an die Familienzulagekasse wird durchgeführt (Art.
25).
2Selbstständigerwerbende rechnen grundsätzlich im System A ab.

Art. 24 SYSTEM A - Direkt überwiesene Zulagen durch die Civaf

1Verfahren
Die geschuldeten Familienzulagen für das Personal im Monatslohn werden durch die Civaf
bezahlt. Der Beitragspflichtige hat keine Zusatzaufgaben, insofern keine Änderung in diesem
Zeitabschnitt auftritt.
Hingegen muss der Arbeitgeber die Bezügerliste ausfüllen und diese der Civaf spätestens bis
zum letzten Tag des laufenden Monats retournieren, falls während dieser Zeit einer der
Lohnbezüger folgende Kriterien erfüllt:
a. Stunden- oder Tagelöhner;
b. keine berufliche Tätigkeit, Urlaub oder unbezahlter Urlaub;
c. keine berufliche Tätigkeit während der gesamten Abrechnungszeit (Teilzeitarbeit oder
Beginn/Ende einer Aktivität während dieser Zeit);
d. Änderung des Beschäftigungsgrades;
e. Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub;
f. Ferien oder unbezahlter Urlaub;
g. erlitt eine Gehaltskürzung und erzielt nun weniger als die Hälfte des jährlichen Rentenbetrags
der minimalen vollen AHV-Rente;
h. Adress-, Zivilstands-, Namenswechsel oder Todesfall;
i. Todesfall eines Kindes.
2Zahlung der Zulagen
Mit dem System A wird die Civaf die Zulagen direkt dem Begünstigten per Bank- oder
Postauftrag überwiesen.
Bei einer Änderung (Art. 24 Abs. 1), muss der Arbeitgeber unverzüglich der Civaf die ausgefüllte
Bezügerliste bis spätestens dem letzten Tag des laufenden Monats per E-Mail, Fax oder Post
zustellen. Die Familienzulagen werden automatisch in den ersten Tagen des nachfolgenden
Monats bezahlt.
3Rücksendungsverzug der Bezügerliste
Der Arbeitgeber ist für den verursachten Schaden am Begünstigten verantwortlich, falls er die
Rücksendung der nötigen Auskünfte zur Bezahlung der Familienzulagen an die Civaf verzögert
oder verweigert, d.h.:
a. alle nötigen Angaben zur korrekten Zahlung der Zulagen durch die Civaf (genaue
Arbeitsperiode, Anzahl bezahlter Monate, Tage oder Stunden, bezahlter Bruttolohn,
Prozentsatz der Tätigkeit, …)
b. sämtliche Arbeitsunterbrüche infolge Krankheit, Unfall und Mutterschaftsurlaub sind in der
hintersten Kolonne der Liste aufzuführen und mit dem entsprechenden Formular (Zeugnis
Krankheit /Unfall), zuzustellen.
4Zahlung der Beiträge an die Ausgleichskasse
Die Ausgleichskasse des Kantons Wallis, welche die Civaf verwaltet, fakturiert die Beiträge für
Familienzulagen direkt den Arbeitgebern laut Bestimmungen der AHV.

Art. 25 SYSTEM B – Direkt überwiesene Zulagen durch den Arbeitgeber

1Verfahren
Im System B erlaubt die Civaf dem Arbeitgeber mittels einer „Kontrollkarte“ die Zulagen direkt für
jede Periode an seinen Angestellten zu bezahlen. Die Auszahlung der Kinderzulagen übernimmt
der Arbeitgeber auf eigene Verantwortung.
Hingegen werden die Geburts- und Adoptionszulagen ausschliesslich durch die Civaf an den
Bezüger bezahlt.
Die Abrechnungen werden am 20. des Monats vor Ende der vereinbarten Periode (Trimester,
Semester oder jährlich) den Arbeitgebern zugesandt. Der Arbeitgeber muss diese ausfüllen und
innert 10 Tagen an die Civaf zurücksenden, selbst wenn dieser kein Zulagenbezüger hat oder
keine Beiträge bezahlen muss. Die nötigen Informationen sind:
Im Bereich der Zulagenbezüger :
a. die genaue Arbeitsperiode, die Anzahl der bezahlten Monate, Tage oder Stunden sowie den
genauen überwiesenen Betrag für jeden Bezüger;
b. sämtliche Arbeitsunterbrüche wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub sind in der
hintersten Kolonne der Liste aufzuführen und mit dem Formular (Bestätigung Krankheit
/Unfall) versehen, zuzustellen.
Im Bereich der Abrechnung:
a. den Betrag der AHV-pflichtigen Löhne;
b. den Gesamtbetrag der überwiesenen Familienzulagen.
Insofern Kenntnis besteht, kommunizieren die Arbeitgeber der Civaf zudem sämtliche Wechsel
der familiären Situation der Bezüger sowie auch neue Zulagenbezüger.
2Zahlung der Familienzulagen
Sie wird durch den Arbeitgeber nach Erhalt der Kontrollkarte der Civaf, welche die Erlaubnis zur
Zulagenzahlung gibt, vorgenommen.
3Verrechnung der Zulagen mit den Beiträgen
Die vom Arbeitgeber überwiesenen Familienzulagen und die fälligen Beiträge gegenüber der
Civaf werden periodisch miteinander verrechnet. Falls der Saldo zu Gunsten der Civaf ausfällt,
muss dieser innert 10 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unserer Kasse überwiesen
werden. Der Saldo zu Gunsten des Arbeitgebers wird die Civaf nach Kontrolle der bezahlten
Zulagenbeträge zurückerstatten.
4 Rücksendungsverzug der Abrechnungen
Der Arbeitgeber ist für den verursachten Schaden am Begünstigten verantwortlich, falls er die
nötigen Auskünfte für die Kontrolle der Familienzulagen durch die Civaf verzögert oder unkorrekt
zustellt. Sie benötigen:
a. die genaue Arbeitsperiode, die Anzahl bezahlte Monate, Tage oder Stunden, der bezahlte
Bruttolohn, Prozentsatz der Aktivität, etc. ;
b. sämtliche Arbeitsunterbrüche infolge Krankheit, Unfall und Mutterschaftsurlaub sind in der
hintersten Kolonne der Liste aufzuführen und mit dem entsprechenden Formular (Zeugnis
Krankheit /Unfall), zuzustellen.
5Erinnerungen und Mahnungen für die Abrechnung und Regelung der Beitragssaldos
Die Arbeitgeber, welche die entsprechende Abrechnung zur Verrechnung der Zulagen/Beiträge
nicht fristgerecht zurücksenden und/oder die Überweisung des Saldos nicht innert der
festgesetzten Frist tätigen, erhalten eine Erinnerung, gefolgt von einer eingeschriebenen
Mahnung der Civaf. Die daraus entstehenden Spesen zwischen CHF 20.- bis CHF 200.- werden
mitgerechnet.

Art. 26 Veranlagungsverfügungen sowie Eintreibungsverfahren

1Falls der Arbeitgeber die vorgeschriebene Frist zur Einreichung der Abrechnung nicht einhält,
kann die Civaf eine ämtliche Einschätzung erstellen. Wenn der Arbeitgeber mit der Überweisung
der Beiträge im Verzug steht, kann die Civaf eine Verfügung mit den Spesen erlassen. Sobald
die Verfügung in Kraft tritt und diese ein Bestandteil des Betreibungsbegehrens ist, kann sie nur
noch mittels einer Kontrolle der unterstellten Löhne revidiert werden, welche bei unserem
Mitglied durchgeführt wird. Sämtliche anfallenden Kosten gehen ebenfalls zu seinen Lasten.
2Die Civaf kann eine Bussenverfügung an das Mitglied erstellen, welches seine Abrechnung
nicht zurückgesandt und/oder die in der Mahnungsfrist fälligen Beiträge nicht bezahlt hat.
3Die nicht bezahlten Beiträge sind nach Ablauf der 30-tägigen Frist laut der
Veranlagungsverfügung oder Lohnbeitragsverfügung inkl. Bussen, Spesen und Verzugszinsen
Bestandteil der Betreibungen.
4Sind die verantwortlichen Personen zahlungsfähig, erstellt die Kasse die notwendigen
Schadenersatzverfügungen laut Artikel 52 AHVG, falls die Forderungen uneinbringlich geworden
sind.
5Die Verfahren für die im System A unterstellten Arbeitgeber, welche den Abrechnungserhalt, die
Beitragszahlungen sowie die eventuellen Schadenersatzverfügungen betreffen, werden direkt
von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis eingeleitet und gleichseitig laut den
entsprechenden Bestimmungen mit den AHV/IV/EO/ALK-Beiträgen in Rechnung gestellt.

Art. 27 Verjährungsfrist der Beiträge

1Der Anspruch auf ausstehende Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres,
für welche die Beiträge geschuldet waren.
2Hat sich ein Mitglied seinen Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die
das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist für das Erlöschen der
Beitragsforderung massgebend.
3Die Rückerstattung der zuviel bezahlten Beiträge kann angefordert werden. Der Anspruch
erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen
Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres,
in welchem die Beiträge bezahlt wurden.

Art. 28 Beschwerderecht

1Sämtliche Beanstandungen sind an die CIVAF, Postfach, 1951 Sitten zu senden.
2Die erhaltenen Entscheide können innerhalb 30 Tagen mittels einer Beschwerde angefochten
werden. Die Einsprache muss eine Darstellung der Tatsachen und eine kurze Begründung sowie
die Schlussfolgerungen enthalten. Der Entscheid mit dem dazugehörenden Umschlag ist der
Einsprache beizulegen. Sämtliches Beweismittel im Besitze des Beklagten ist beizulegen;
ansonsten muss dies genau angegeben werden.
4Die Einspracheverfügungen sind anfechtbar beim Kantonsgericht.
5Die Urteile des Kantonsgerichts sind anfechtbar vor dem Bundesgericht.

Art. 29 Strafbestimmungen

Die Bestimmungen der AHV sind für die Vergehen (Art. 87 AHVG), Übertretungen (Art. 88
AHVG), Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben (Art. 89 AHVG), Ordnungsbussen (Art. 91
AHVG) und Haftung (Art. 52 AHVG) anwendbar.

Art. 30 Verrechnung

1Ausstehende Forderungen aus der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, Statuten und
Reglemente, sowie zuviel überwiesene Familienzulagen können mit den irrtümlich bezahlten
Beiträgen verrechnet werden.
2Eine Verrechnung zwischen einer Beitragsschuld sowie den geschuldeten Familienzulagen
kann vorgenommen werden, wenn der Schuldner (Arbeitgeber) und der Gläubiger
(Familienzulagenbezüger) ein und dieselbe Person ist.

Art. 31 Verzugs- und Vergütungszinsen

1Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und
Vergütungszinsen zu leisten.
2Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist,
werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach
Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung
verzugszinspflichtig. Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von
ausländischen Versicherungsträgern verursacht werden.

Art. 32 Schlussbestimmungen

1Dieses Reglement ist für die angeschlossenen Mitglieder der Civaf verbindlich.
2Sämtliche Änderungen dieses Reglements fallen unter die Kompetenz des Verwaltungsrats.

Dieses Reglement wurde im Juni 2014 durch den Verwaltungsrat angenommen. Das Reglement
tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft und ersetzt jenes vom 16. November 2011.